Wer muss Straßen reinigen?
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken müssen die anliegenden Straßenabschnitte sauber halten – egal ob sie direkt an die Straße grenzen (Vorderlieger) oder über ein anderes Grundstück erschlossen sind (Hinterlieger).
Reinigungspflicht besteht:
- Für alle im Straßenverzeichnis genannten Straßen, an die das Grundstück direkt oder indirekt angeschlossen ist
- Auch für mehrere Straßen, wenn ein Grundstück entsprechend angebunden ist
Keine Reinigungspflicht besteht:
- Wenn ein Grundstück an eine Straße grenzt, die tatsächlich oder rechtlich nicht erreichbar ist und kaum verschmutzt wird
- Für öffentlich gewidmete Grundstücke ohne Gebäude (z. B. unbebaute Verkehrsflächen)
Was muss gereinigt werden?
Grundstücksbesitzer müssen ihren Straßenabschnitt sauber halten. Dazu gehören:
- Gehwege und Radwege
- Fahrbahnen innerhalb des zugewiesenen Bereichs (inkl. Parkstreifen)
- Entfernung von Gras, Unkraut, Kehricht, Schlamm und Abfall
- Freihalten von Abflussrinnen und Gullys bei Bedarf (z. B. Tauwetter)
Wie wird die Reinigungsfläche bestimmt?
Die Fläche, für die man zuständig ist, ergibt sich aus:
- Der Grenze des eigenen Grundstücks zur Straße
- Der Straßenmitte (außer bei stark befahrenen Straßen)
- Senkrechten Linien von den Grundstücksgrenzen zur Straßenmitte
Besonderheiten
- Bei stark befahrenen Straßen gilt statt der Straßenmitte eine Linie 50 cm innerhalb der Fahrbahn.
- Parkstreifen bleiben trotzdem Teil der Reinigungsfläche.
- An Eckgrundstücken umfasst die Fläche beide Straßenseiten bis in den Kreuzungsbereich.
Vorder- und Hinterlieger: gemeinsame Verantwortung
- Beide teilen sich die Reinigungspflicht.
- Auch wenn sie Firmen oder andere Personen beauftragen, bleiben sie gemeinsam verantwortlich.
- Hinterlieger sind dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück sie zur Straße gelangen.
Aufteilung der Reinigungsarbeiten
- Vorder- und Hinterlieger können selbst vereinbaren, wer wann reinigt.
- Gibt es keine Einigung, kann die Stadt entscheiden.
- Unterschiedliche Grundstücksgrößen können zu unterschiedlichen Reinigungsanteilen führen.
- auf öffentlichen Straßen Putz- und Waschwasser oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten (wie z. B. Öl, Benzin, Jauche) auszuschütten oder ausfließen zu lassen
- Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern
- Gebrauchsgegenstände (wie z. B. Teppiche, Aschenbecher) auszustauben oder auszuklopfen
- Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen
- Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen
- Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse
- 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern
- 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können
- 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten
- die oben genannten Flüssigkeiten, Stoffe und Gegenstände so zu transportieren, dass dadurch die öffentlichen Straßen verunreinigt werden können
- auf oder an öffentlichen Straßen zur wirtschaftlichen Werbung unentgeltlich Handzettel oder andere Druckerzeugnisse zu verteilen